Ratskeller Oberursel

AGB

Document Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR GESCHLOSSENE GESELLSCHAFTEN UND GRUPPEN AB 15 PERSONEN

RATSKELLER OBERURSEL

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Buchung von Räumlichkeiten und/oder gastronomischer Versorgung vom Ratskeller Oberursel („Ratskeller“). Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

§ 2 Vertragsabschluss

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots des Ratskellers durch den Kunden zustande. Bestandteil des Vertrags ist die zuvor gemeinsam mit dem Kunden erstellte Leistungsaufstellung.

§ 3 Vertragsinhalt (Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung)

  1. Der Ratskeller ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und von dem Ratskeller zugesagten Leistungen zu erbringen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommene Leistungen die vereinbarten bzw. üblichen Preise des Ratskellers zu zahlen. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein.
  3. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung vier Monate und erhöht sich der vom Ratskeller allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 5% erhöht werden.
  4. Rechnungen des Ratskellers ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 14 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Der Ratskeller ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen.
  5. Bei Zahlungsverzug ist der Ratskeller berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 9% (Stand 01/2023) über den Basiszinssatz bei Rechtsgeschäften mit Unternehmern bzw. in Höhe von 5% (Stand 01/2023) über dem Basiszinssatz bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern verlangen. Dem Ratskeller bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
  6. Der Ratskeller ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen, auch in Form einer Kreditkartengarantie. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Ratskellers aufrechnen oder mindern.

§ 4 Rücktritt des Kunden (Stornierung)

  1. Der Kunde kann bis zu 90 Tagen vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin kostenfrei zurücktreten (stornieren), ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Ratskellers auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber dem Ratskeller ausübt, sofern nicht ein Fall gemäß § 4 (1) 3. Absatz vorliegt. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung des Ratskellers zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.
  2. Tritt der Kunde erst zwischen 89 bis 45 Tage vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist der Ratskeller berechtigt, zuzüglich zum ggf. vereinbarten Mietpreis 50% des entgangenen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen.
  3. Tritt der Kunde zwischen 44 bis 14 Tagen vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist der Ratskeller berechtigt, 75% des entgangenen Spesenumsatzes zu berechnen.
  4. Tritt der Kunde weniger als 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn zurück ist, der Ratskeller berechtigt, 90% des Speisenumsatzes zu berechnen.

§ 5 Rücktritt durch den Ratskeller

  1. Wird eine vereinbarte oder oben gemäß § 3 (6) verlangte Vorauszahlung nicht geleistet, so ist der Ratskeller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  2. Ferner ist der Ratskeller berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls höhere Gewalt oder andere vom Ratskeller nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen; Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. des Kunden oder Zwecks, gebucht werden; der Ratskeller begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Ratskellers in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Ratskellers zuzurechnen ist.
  3. Bei berechtigtem Rücktritt des Ratskellers entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

§ 6 Änderungen der Teilnehmerzahl

  1. Der Ratskeller hat eine Platzkapazität von ca. 65 Plätze. Sollten mehr Gäste erwartet werden, muss zusätzliche Ausstattung (Möbel, Geschirr, Geräte etc.) angemietet werden. Sofern diese Mehrkosten bereits bei Vertragsabschluss bekannt sind, werden sie im Vertrag entsprechend berücksichtigt. Sollten sie nach Vertragsabschluss erfolgen, erfolgt eine Abrechnung der Mehrkosten mit der Endabrechnung unter entsprechender Angabe der zusätzlich notwendigen Kosten.
  2. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem Ratskeller mitgeteilt werden; sie bedarf der schriftlichen Zustimmung des Ratskellers.
  3. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Kunden um maximal 5% wird von dem Ratskeller bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt. Der Kunde hat das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl ersparten Aufwendungen zu mindern.
  4. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
  5. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist der Ratskeller berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen.

§ 7 Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen / Reinigung

  1. Mitgeführte – auch persönliche – Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in dem Restaurant.
  2. Der Ratskeller übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Ratskellers. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.
  3. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Der Ratskeller ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist der Ratskeller berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Ratskeller abzustimmen.
  4. Mitgebrachte Dekorationsartikel oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde das, darf der Ratskeller die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann der Ratskeller für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
  5. Sofern bei Hochzeiten oder auch bei anderen Feierlichkeiten Reis, Konfetti, Blumen, Geschirr oder sonstige Gegenstände im Hof oder im Restaurant gestreut, geworfen oder zerschlagen werden, wird – sofern nicht eine Reinigung seitens des Kunden erfolgt – eine Reinigungspauschale in Höhe von 150,00 € in Rechnung gestellt werden.

§ 8 Haftung des Kunden für Schäden

  1. Sofern der Kunde Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
  2. Der Ratskeller kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

§ 9 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
  2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Oberursel im Taunus.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Ratskellers.
  4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
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